Allgemeine Vermiet- und Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
Vertragsparteien sind der Vermieter und der umseitig bezeichnete Mieter. Auch mehrere Mieter bzw. Berechtigte Fahrer erden nachfolgend als der „Mieter” bzw. als der berechtigte Fahrer’ bezeichnet. Der Mieter oder nach ll. berechtigte Fahrer bestätigt mit seiner Unterschrift des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübergabeprotokoll sind Bestandteil des Mietvertrages. Die G6chäfbbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter.
ll. Nutzung des Mietfahrzeugs
1 Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegeben Personen sowie den bei dem Mieter angestellten Berufskraftfahren in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie das in der gültigen Preisliste angegebene Mindestalter. Ausgenommen von der Mindestalter Regelung sind beauftragte Firmenfahrer. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Sämtliche nachstehende Mieterpflichten sind auch von dem berechtigten Fahrer des Mietfahrzeugs zu beachten
2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen-und/oder Güterbeförderung ist nur bei Gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und / oder Testzwecken, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen S toffen zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung d es Fahrzeug zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
lll. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
1 ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung gilt der in der jeweiligen Preisliste des Vermieters festgeschriebene Mietpreis laut Aushang. Bei Bar- Vermietungen ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete zuzüglich der voraussichtlichen Kraftstoffkosten zu leisten
Der Mietpreis beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung dar überhinaus beinhaltet der Mietpreis optional die jeweils ausgewählte Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gem. lV Nr. 2 durch welche die Haftung für dieser Art pro Schadensfall auf die auf dem Vertragsformular vermerkte Selbstbeteiligung beschränkt ist
2. Die Mindestrietdauer beträgt 24 Stunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind müssen. Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer grundsätzlich nur während der üblichen Geschäftszeiten nebst Zubehör in der Vermietstation zurückzugeben. Außerhalb der Geschäftszeiten ist die Fahrzeugrückgabe nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung g6tattet. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietstation, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung.
Rückführungskosten sind die Fahrtkosten von der Mietstation bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich einer in der Preisliste ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr. Die üblichen Geschäftszeiten sind in der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Bei Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten wird eine Gebühr entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben.
3. Verlängerung der Mietdauer sind Vermieter 24 Stunden schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Für jeden Tag der Verlängerung ist der gemäß der Preisliste gültige Tagespreis zu entrichten. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter neben der Entrichtung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vorgenannten Mietpreises zur Zahlung einer zusätzlichen Vertragsstrafe von 60,- € inkl. MwSt. pro angefangenen Tag verpflichtet.
4 Der Zustand des Fahrzeugs und etwaige Verschlechterungen sind bei Rückgabe schriftlich festzuhalten. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, dem Mieter die Kosten einer wegen Verschlechterung des Fahrzeugs notwendige Instandsetzung vollumfänglich in Rechnung zu stellen.
5. lst dem Mieter die Rückgabe des Fahrzeugs aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
lV. Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Werden bei Übergabe des Fahrzeuges erkennbare Mängel oder bei Nutzung des Fahrzeugs versteckte Mängel festgestellt, ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet Der Vermieter ist berechtigt dem Mieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen ist dem Vermieter die Mängelbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vor Metbeginn nicht möglich, s o ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht im Falle von Bagatellschäden oder wenn der Mieter das Mietfahrzeug in Kenntnis der Mängel in Gebrauch nimmt.
2. lm Mietpreis des Fahrzeugs ist eine Haftpflichtversicherung mit im Zulassungsland üblicher Deckungssumme enthalten. Dieser Versicherungsschutz gilt für den Mieter und den nach ll. Berechtigten Fahrer. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Vereinbart der Fahrzeugmieter eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teilkaskoversicherung (TK ) i.S.d. AKB, so umfasst diese auch Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignis verursacht werden, sowie Glas’ und Wildschäden. Vereinbart der Fahrzeugmieter eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung (TK) i.S.d. AKB, so umfasst diese zudem Schäden, die durch selbst verschuldet Unfälle Parken und durch Unfallflucht des Unfallgegners entstehen. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil-o der Vollkaskoversicherung ist die Haftung des Mieters im Schadensfall auf die Höhe der auf dem Vertragsformular vermerkten Selbstbeteiligung reduziert. sofern die Haftungsbefreiung nicht analog der AKB durch die Schadensart oder ein Verschulden des Vermieters gemäß Vl. ausgeschlossen ist. Auf Wunsch des Mieters wird der Vermieter ihm gegen ein zusätzliches Entgelt eine Insassenunfallversicherung vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssummen für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung des Entgeltes für die die Insassenunfallversicherung.
3 Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/ oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder gem. ll. Berechtigte Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis des Vermieters für den Reparaturauftrag eingeholt hat. Für Kleinstreparaturen, welche tatsächlich weniger als 30,- € betragen, ist das vorherige Einverständnis des Vermieters nicht notwendig, wenn dem Mieter an den Schäden kein Verschulden trifft. Der Vermieter erstattet die Reparaturkosten gegen Abgabe der entsprechenden Belege, soweit nicht Mieter einstandspflichtig ist.
4. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, gleichgültig auf welche Tatsachen und Rechtsgrundlagen (2.8. Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handling, usw.) g6tützt, sind ausg6chlosen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die seines gesetzlichen Vertreters der Erfüllungsgehilfen gleich.
V. Mieterpflichten
1. Der Mieter verpflichtet sich, Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Es ist dem Mieter verboten das Fahrzeug zu veräußern oder Dritten Rechte an dem Fahrzeug einzuräumen.
2. DerMieterhatdasFahrzeugunvezüglichbeiUbergabezuuntersuchenunderkennbareMängel, die nicht bereits im Mietvertrag vermerkt sind, dem Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Pflichten entfällt das Recht des Meters, diese Mängel gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
3. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall bzw. Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen sind ausschließlich vom Vermieter zu veranlassen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen des beteiligten Fahrzeugs zu enthalten. Verletzt der Mieter die vorgenannten Pflichten, so erlischt eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung und der Mieter haftet vollumfänglich für die entstandenen Schäden.
4. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und dieser Defekt in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, wenn vertraglich eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Verletzt der Mieter diese Pflicht, erfolgte eine Berechnung der Kilometerleistung nach Karte, die pro Miet Tag mindestens 100 km beträgt, wenn der Mieter nicht eine Geringere Kilometerleistung aufweist.
5. Dem Vermieter ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Mieters unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beendet das Mietverhältnis unverzüglich ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Pfändung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs ist dem Vermieter anzuzeigen. Dritte sind hierbei unverzüglich vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen. 6. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug zu besichtigen oder zu untersuchen bzw. zu besichtigen der untersuchen zu lassen.
Vl. Haftung des Mieters
‘L Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil- bzw. Vollkaskoversicherung vereinbart wurde, haftet der Mieter für alle während der Metzeiten entstandenen Schäden uneingeschränkt.
Für von ihm schuldhaft verursachte Schäden haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsreduzierung in voller Höhe, wenn ihm eine Obliegenheitsverletzung nach dem Leitbild der Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung zur Last fällt. Als Obliegenheitsverletzungen gelten insb6ondere das Nichthinzuziehend er Polizei bei einem Unfall, das Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen und -breiten sowie das Führen des Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit etwa infolge Alkohol- oder Drogeneinfluss6. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden am Fahrzeug oder an Rechtsgüter Dritter, die bei der Benutzung des Fahrzeugs durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu einem verbotenen Zweck, durch Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Auch im Falle einer gem. lll Nr. 3 verspäteten Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsabschluss eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe.
2. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Höhe für Schäden, die ein unberechtigter Fahrer während der Mietzeit verursacht, wenn ihn an der Nutzung der Mietsache durch den unberechtigten Fahrer ein Verschulden trifft.
3. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer V Nr. 3 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, wenn nicht die Verletzung der vorgenannten Pflichten ohne Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles geblieben ist.
4. Mehrere Mieter eines Fahrzeugs haften als Gesamtschuldner.
Vll. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 548 BGB, die Verjährung beginnt mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde beginnt die Verjährung mit Einsichtnahme des Vermieters in die polizeiliche Ermittlungsakte, spätestens jedoch 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet. Sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.
Vlll. Zahlungsbedingungen
Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe von der voraussichtliche Miet-und Nebenkosten erhoben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
lX. Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt, das Fahrzeug ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nutzt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt, oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.
X. Datenschutz
Der Mieter und der nach ll. Berechtigte Fahrer sind mit der Speicherung ihrer persönlichen Daten durch den Vermieter für die Dauer der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der mangelfreien Rückgabe der l\.4ietsache bzw. bis zum Zeitpunkt der vollständigen Regulierung festg6tellter Schäden einverstanden. Der Vermieter verpflichtet sich, die g6peicherten Dateien ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Angabe falscher Personendaten, zumindest seit 24 Std. nicht erfüllten Rückgabeverpflichtung oder bei Erhalt nicht einlösbare Schecks oder Wechsel ist der Vermieter zur Weiterleitung der persönlichen Daten gemäß §§ 27 ff BDSG berechtigt.
Xl. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
2. lst der Mieter Vollkaufmann oder eine in S 38Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrags genannten Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.